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Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2016
- 171 C 15877/15 -
Grundstückskauf: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Hundehaufen unterm Schnee
Neuer Eigentümer hätte ehemaligem Grundstücksbesitzer Nachfrist zur Entfernung der Hundehaufen setzen müssen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Schadensersatz wegen Beseitigung von Hundekot auf einem Grundstück in der Regel erst verlangt werden kann, wenn der Hundebesitzer zuvor zur Beseitigung des Kots aufgefordert worden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens kaufte mit notariellem Vertrag vom 12. November 2014 eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung in München. Gemäß Ziffer 5.2 des Vertrags wurde das Objekt "wie genau besichtigt" verkauft. Der beklagte Verkäufer war Halter eines Hundes und gestattete diesem
Käufer verlangt für Reinigung des Gartens Kostenerstattung in Höhe von 3.500 Euro vom Beklagten
Der Beklagte behauptet, die vorgefundenen Hundehaufen würden nicht von seinem
Kläger hätte Verkäufer zur Beseitigung und Nacherfüllung auffordern müssen
Die daraufhin vom neuen Eigentümer erhobene Klage wies das Amtsgericht München ab. Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen begründe zur Überzeugung des Gerichts grundsätzlich einen Sachmangel. Jedoch hätte der Kläger den Beklagten zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Hundekot und Gestank: Vermieter kann bei vertragswidriger Hundehaltung fristlos kündigen
(Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009
[Aktenzeichen: 4 C 171/08]) - Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008
[Aktenzeichen: 14 Wx 22/08])
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Dokument-Nr. 23736
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