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Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2011
- 412 C 32370/10 -
Kosten für Beseitigung eines Wespennestes sind nicht umlagefähig
Nur Kosten der regelmäßigen, laufenden Ungezieferbekämpfung gehören zu den Betriebskosten
Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes gehören nicht zu den Betriebskosten und sind daher nicht umlagefähig. Denn die Kosten einer solchen Maßnahme entstehen nicht laufend (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall führte der
Betriebskostenabrechnung war unwirksam
Das Amtsgericht München entschied gegen
Beseitigungskosten waren nicht umlagefähig
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Kosten für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16499
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