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Amtsgericht Meppen, Urteil vom 11.03.2003
- 8 C 92/03 -
Mieter dürfen Wespennest ohne Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassen
Vermieter muss Kosten der Feuerwehr-Beauftragung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erstatten
Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die einen Mieter berechtigen kann, sofort - ohne Rücksprache mit dem Vermieter - die Entfernung zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Vermieter übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Meppen hervor.
Im vorliegenden Fall fand ein
Anspruch auf Miete wegen Aufrechnung erloschen
Das Amtsgericht Meppen wies die Klage ab. Der
Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar
Der
Mieter hat Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Vermieter
Durch die Beseitigung der Wespennester sind dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Meppen (zt/WuM 2003, 355-357/pt)
Jahrgang: 2003, Seite: 355 WuM 2003, 355
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Dokument-Nr. 11783
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