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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Wespennest“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 19.02.2014
- 13 C 2751/13 -

Mieter zur Beseitigung eines Wespennestes bei befürchteter konkreter Gesund­heits­gefährdung auf Kosten des Vermieters berechtigt

Vermieter muss vorher versucht werdene zu benachrichtigen

Geht von einem Wespennest eine konkrete Gesund­heits­gefährdung aus, so kann der Mieter dieses auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen. Zuvor muss aber versucht werden den Vermieter zumindest telefonisch zu erreichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 wurde der Balkon der Mieter einer Wohnung von etwa 200 Wespen heimgesucht. Hintergrund dessen war, dass sich im Rollokasten ein großes Wespennest angesiedelt hatte. Da die Mieter befürchteten, dass es zu schweren Wespenstichen kommen würde, welche gerade im Hinblick auf ihr Kleinkind und der Allergie der einen Mieterin eine Gesundheitsgefährdung darstellten, versuchten die Mieter den Vermieter telefonisch zu erreichen. Nachdem dies scheiterte, beauftragten sie die Feuerwehr mit der Beseitigung des Wespennestes. Die dadurch entstanden Kosten verlangten sie vom Vermieter ersetzt.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 09.06.1993
- 5 C 1738/93 -

Kosten für Beseitigung eines Bienennestes nicht als Nebenkosten umlagefähig

Kosten einer einmaligen Maßnahme nicht umlagefähig

Lässt der Vermieter ein Bienennest beseitigen, so kann er die dafür aufgewendeten Kosten nicht auf die Betriebskosten­abrechnung umlegen. Denn Kosten für eine einmalige Maßnahme sind nicht umlagefähig. Dies hat das Amtsgericht Freiburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall entfernte eine Vermieterin im Dachstuhl des Wohnhauses ein Bienennest. Die dadurch entstandenen Kosten legte sie auf die Betriebskosten um. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage.Das Amtsgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieterin sei nicht berechtigt... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2011
- 412 C 32370/10 -

Kosten für Beseitigung eines Wespennestes sind nicht umlagefähig

Nur Kosten der regelmäßigen, laufenden Ungeziefer­bekämpfung gehören zu den Betriebskosten

Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes gehören nicht zu den Betriebskosten und sind daher nicht umlagefähig. Denn die Kosten einer solchen Maßnahme entstehen nicht laufend (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall führte der Vermieter die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes in den Betriebskosten auf. Eine Mieterin war damit aber nicht einverstanden und weigerte sich zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.Das Amtsgericht München entschied gegen Vermieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Zahlung der anteiligen... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Meppen, Urteil vom 11.03.2003
- 8 C 92/03 -

Mieter dürfen Wespennest ohne Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassen

Vermieter muss Kosten der Feuerwehr-Beauftragung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erstatten

Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die einen Mieter berechtigen kann, sofort - ohne Rücksprache mit dem Vermieter - die Entfernung zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Vermieter übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Meppen hervor.

Im vorliegenden Fall fand ein Mieter unter dem Dach mehrere Wespennester. Er beauftragte umgehend die Feuerwehr, die die Nester entfernte. Hierdurch entstanden dem Mieter Kosten von 393,- Euro. Diesen Betrag verrechnete er mit der Miete und bezahlte entsprechend weniger. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin vor dem Amtsgericht Meppen auf Zahlung der einbehaltenen Miete. Ohne Erfolg.... Lesen Sie mehr