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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Wespen“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2024
- VG 7 K 394/23 -
Tödlicher Wespenstich ist Dienstunfall
Tödlicher Wespenstich erfüllt sämtliche Voraussetzungen eines Dienstunfalls
Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit der klagenden Witwe implizit eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen.
Der Ehemann der Klägerin war verbeamteter Lehrer in Berlin. Am vorletzten Tag der Sommerferien nahm er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe; sie sollten auf ihn aufpassen, er könne nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden. Er wurde kurze Zeit später auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 19.02.2014
- 13 C 2751/13 -
Mieter zur Beseitigung eines Wespennestes bei befürchteter konkreter Gesundheitsgefährdung auf Kosten des Vermieters berechtigt
Vermieter muss vorher versucht werdene zu benachrichtigen
Geht von einem Wespennest eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, so kann der Mieter dieses auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen. Zuvor muss aber versucht werden den Vermieter zumindest telefonisch zu erreichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 wurde der Balkon der Mieter einer Wohnung von etwa 200 Wespen heimgesucht. Hintergrund dessen war, dass sich im Rollokasten ein großes Wespennest angesiedelt hatte. Da die Mieter befürchteten, dass es zu schweren Wespenstichen kommen würde, welche gerade im Hinblick auf ihr Kleinkind und der Allergie der einen Mieterin eine... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 09.06.1993
- 5 C 1738/93 -
Kosten für Beseitigung eines Bienennestes nicht als Nebenkosten umlagefähig
Kosten einer einmaligen Maßnahme nicht umlagefähig
Lässt der Vermieter ein Bienennest beseitigen, so kann er die dafür aufgewendeten Kosten nicht auf die Betriebskostenabrechnung umlegen. Denn Kosten für eine einmalige Maßnahme sind nicht umlagefähig. Dies hat das Amtsgericht Freiburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall entfernte eine Vermieterin im Dachstuhl des Wohnhauses ein Bienennest. Die dadurch entstandenen Kosten legte sie auf die Betriebskosten um. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage.Das Amtsgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieterin sei nicht berechtigt... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2011
- 412 C 32370/10 -
Kosten für Beseitigung eines Wespennestes sind nicht umlagefähig
Nur Kosten der regelmäßigen, laufenden Ungezieferbekämpfung gehören zu den Betriebskosten
Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes gehören nicht zu den Betriebskosten und sind daher nicht umlagefähig. Denn die Kosten einer solchen Maßnahme entstehen nicht laufend (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall führte der Vermieter die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes in den Betriebskosten auf. Eine Mieterin war damit aber nicht einverstanden und weigerte sich zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.Das Amtsgericht München entschied gegen Vermieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Zahlung der anteiligen... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Meppen, Urteil vom 11.03.2003
- 8 C 92/03 -
Mieter dürfen Wespennest ohne Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassen
Vermieter muss Kosten der Feuerwehr-Beauftragung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erstatten
Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die einen Mieter berechtigen kann, sofort - ohne Rücksprache mit dem Vermieter - die Entfernung zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Vermieter übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Meppen hervor.
Im vorliegenden Fall fand ein Mieter unter dem Dach mehrere Wespennester. Er beauftragte umgehend die Feuerwehr, die die Nester entfernte. Hierdurch entstanden dem Mieter Kosten von 393,- Euro. Diesen Betrag verrechnete er mit der Miete und bezahlte entsprechend weniger. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin vor dem Amtsgericht Meppen auf Zahlung der einbehaltenen Miete. Ohne Erfolg.... Lesen Sie mehr
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