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Amtsgericht München, Urteil vom 14.02.2012
- 415 C 31694/11 -
Mietrückstand kann nicht mit Kaution verrechnet werden
Mieter hat bei laufendem Mietverhältnis keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution
Während eines laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter nicht mit der Kaution gegen offenstehende Mietrückstände aufrechnen. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht muss vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werden, wenn es den Verzug ausschließen soll. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall geriet ein Münchner
Vermieterin erhebt Räumungsklage wegen ausgebliebener Mietzahlungen
Im Oktober und November 2011 zahlte der
Mieter verlangt Verrechnung rückständiger Mieten mit Kaution
Der
Fristlose Kündigung bei ausbleibender Mietzahlung wirksam
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab jedoch der
Amtsgericht verneint Zurückbehaltungsrecht
Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 91/10]) - BGH: Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 98/10])
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Dokument-Nr. 14054
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