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Amtsgericht Trier, Urteil vom 07.06.2024
- 7 C 177/22 -
Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigungen eines Maschendrahtzauns durch Nachbarn
Kein Abzug "Neu für Alt" bei Beschädigung nur eines Teils des Zauns
Beschädigt ein Grundstückseigentümer den an der Grundstücksgrenze stehenden Maschendrahtzaun eines Nachbarn, so macht sich der Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig. Wird nur ein Teil eines einheitlichen Zauns beschädigt, so ist kein Abzug "Neu für Alt" zu berücksichtigen. Zudem ist die Verletzung der landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen unerheblich, wenn der Grundstückseigentümer dagegen nie Einwände erhoben hat. Dies hat das Amtsgericht Trier entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 mähte ein Grundstückseigentümer in Trier mithilfe eines durch einen Traktor gezogenen Heckmähwerks Kuhn PZ 300 und Großschwaders Niemeyer RS 640S sein Wiesengrundstück. Dabei beschädigte er vier Pfosten eines an der Grenze zum Nachbargrundstück stehenden Maschendrahtzauns. Die Eigentümer des Zauns klagten gegen den Nachbar aufgrund dessen auf Zahlung von Schadensersatz.
Beschädigung des Maschendrahtzauns begründet Schadensersatzpflicht
Das Amtsgericht Trier entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zu.
Kein Abzug "Neu für Alt" bei Beschädigung nur eines Teils des Zauns
Nach Auffassung des Amtsgerichts komme auch kein Abzug "Neu für Alt" in Betracht, da nicht der gesamte
Kein Mitverschulden aufgrund Unterschreitung der Abstandsgrenzen
Den Klägern sei zudem kein
Verschulden des Beklagten würde Mitverschulden überwiegen
Selbst wenn den Klägern ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2024
Quelle: Amtsgericht Trier, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 698 GE 2024, 698
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Dokument-Nr. 34344
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