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Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 13.03.2008
12 C 17/07 -

Errichtung von Wintergärten innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar

Beschluss zur Errichtung erfordert Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Die teilweise Umgestaltung von Balkonen zu Wintergärten innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar. Die Maßnahme erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien, ob der in einer Wohnungseigentümerversammlung getroffene Beschluss zur Errichtung von drei Wintergärten auf Balkonflächen wirksam ist. Bei der Wohnanlage handelte es sich um vier ineinander übergehende Flachdach-Häuser, die in kubischer Bauweise gestaltet waren und sehr verschachtelt ineinander übergingen. Die Kläger sind Miteigentümer einer Wohnung in der Anlage und waren mit der Errichtung nicht einverstanden. Sie fochteten den Beschluss daher an.

Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft war unwirksam

Das Amtsgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung betreffend der Umgestaltung der drei Balkone in Wintergärten sei unwirksam gewesen. Denn die Maßnahme habe eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dargestellt. Aber selbst wenn man diese nicht bejahen würde, habe zumindest eine nachteilige optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks vorgelegen. Denn es wäre zu einer architektonischen Disharmonie gekommen. Zwar seien Geschmäcker verschieden, dennoch sei die Bauweise sehr stringent ausgeführt worden. Eine nachträgliche Veränderung an der Bauweise wäre daher automatisch auffällig gewesen und hätte das architektonische Prinzip beeinträchtigt.

¾ Mehrheit genügte nicht

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine ¾ Mehrheit zur Beschlussfassung nicht genügt. Zwar reiche nach § 22 Abs. 2 WEG eine solche Mehrheit aus, wenn eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 BGB vorliegt. Die Umgestaltung von Dachterrassen in Wintergärten habe jedoch keine Modernisierungsmaßnahme dargestellt. Ein Wintergarten ermögliche nämlich lediglich eine andere Qualität der Nutzung der entsprechenden Fläche und führe nicht notwendigerweise zu einer Verbesserung.

Darüber hinaus sei eine ¾ Mehrheit schon deshalb ungenügend gewesen, weil durch die Maßnahme die Eigenart der Anlage geändert worden wäre. Entsprechendes gelte auch, wenn der optische Gesamteindruck nachteilig verändert wird. Das Vertrauen des Erwerbers auf den wesentlichen inneren und äußeren Bestand der Eigentumsanlage sei nämlich schützenswert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)

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