die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Betriebskrankenkasse“ veröffentlicht wurden
Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2019
- B 1 A 2/19 R -
Bildung von Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen einer Krankenkasse wegen Krankenkassenschließungen unzulässig
Keine Rückstellung für Kassenschließungen ohne Umlagebescheid
Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Dies hat das Bundessozialgerichts entschieden und die Revision der klagenden Betriebskrankenkasse gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).
In dem hier vorliegenden Fall, buchte die Klägerin, eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse, ab 2011 in ihren Jahresrechnungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer für Betriebsfremde geöffneter Betriebskrankenkassen (zum Beispiel 2015: 69,05 Millionen Euro; 2016: 65 Millionen Euro). Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beanstandete dies und verpflichtete die Klägerin, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen. Das Landessozialgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschieden... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 15.02.2017
- 7 K 2774/14 -
Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben
Vertraglich vereinbarter Rabattsatz stellt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass eine Betriebskrankenkasse zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet ist. Das Gericht gab damit einer auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützten Klage eines Apothekers statt.
Der streitgegenständliche Rabattvertrag war im März 2013 im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens ohne Bieterwettbewerb und mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit anderer Marktteilnehmer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Er bezog sich auf einen Wirkstoff, der auf der sogenannten Substitutionsausschlussliste steht.Das Verwaltungsgericht Minden... Lesen Sie mehr
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.05.2014
- L 1 KR 56/13 KL -
Betriebskrankenkassen dürfen Erwachsenen keinen Zuschuss für eine Brille gewähren
Satzungsänderung einer Betriebskrankenkasse rechtswidrig
Gesetzliche Krankenversicherungen haben keinen Anspruch auf Genehmigung einer Satzungsänderung, die einen Zuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen für volljährige Versicherte vorsieht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegende Streitfall beabsichtigte eine Betriebskrankenkasse, ihren volljährigen Versicherten einen Zuschuss von maximal 50 Euro zu Brillen und Kontaktlinsen zu gewähren. Sie beantragte beim Bundesversicherungsamt die Genehmigung der entsprechenden Satzungsänderung. Das Bundesversicherungsamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein voraussetzungsloser Anspruch... Lesen Sie mehr
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013
- 2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12, 2 AZR 598/12 und 2 AZR 966/12 -
Arbeitsrechtliche Folgen nach der Schließung einer Krankenkasse
Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, ist vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten
Eine Betriebskrankenkasse kann nach § 153 Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt diese Regelung nicht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nachdem die „City-BKK“ mit Sitz in Stuttgart und die „BKK-Heilberufe“ mit Sitz in Düsseldorf zum 30. Juni 2011 bzw. 31. Dezember 2011 vom Bundesversicherungsamt geschlossen worden waren, erhielten sämtliche 400 bzw. 270 Beschäftigten die Mitteilung, ihre Arbeitsverhältnisse endeten zum jeweiligen Schließungszeitpunkt. Vorsorglich sprachen die Arbeitgeberinnen außerordentliche Kündigungen... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2012
- 6 P 11.11 -
Kein Sozialplan bei Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt
Einigungsstelle nicht zur Erstellung eines Sozialplans berechtigt
Die bei einer Betriebskrankenkasse gebildete Einigungsstelle ist nicht berechtigt, im Falle der Schließung der Kasse durch das Bundesversicherungsamt einen Sozialplan zu beschließen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall zeigte die City BKK im April 2010 dem Bundesversicherungsamt ihre Überschuldung an. Mit Blick darauf beantragte der Hauptpersonalrat die Aufstellung eines Sozialplans für den Fall der Kassenschließung und rief - nach Ablehnung dieses Antrages durch den Vorstand der Kasse - die Einigungsstelle an. Diese beschloss unter dem 16. Juni 2010 einen Sozialplan... Lesen Sie mehr