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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2011
- VIII R 13/08 -
BFH: Vorteil aus Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthalten
Vorteile aus der Vertragsarztzulassung stellen kein gesondert verwertbares Wirtschaftsgut dar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich untrennbar umfasst. Der Praxiserwerber schafft daher kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut "Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung" an.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben. Der Kaufpreis entfiel zum Teil auf die Praxiseinrichtung, zum größeren Teil aber auf den Praxiswert, der anhand des vom Veräußerer erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden war. Der Erwerber führte die Praxis fort und nahm auf den Praxiswert Absetzungen für Abnutzung vor.
Finanzamt: Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragszulassung ist vom Praxiswert zu trennen
Das Finanzamt war der Auffassung, die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragszulassung". Dieser sei vom Praxiswert zu trennen und bilde ein gesondertes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine Absetzungen für Abnutzung abzuziehen sei.
BFH verneint Gewinnung eines gesondert verwertbaren Wirtschaftsguts aus Vorteilen der Vertragsarztzulassung
Der Bundesfinanzhof gab dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 12311
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