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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2015
- VI ZR 134/15 -
Werbung in automatischer Eingangsbestätigungsmail stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese
Auch später erhaltene automatisierte Empfangsbestätigungen enthalten vom Kunden nicht gewollte Werbung
Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per
Kläger verlangt Unterlassung der Zusendung ungewollter Werbung
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der
Gegen den erklärten Willen des Klägers übersandte Werbe-E-Mail stellt Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014
[Aktenzeichen: 10 C 225/14] - Werbung in automatischer Eingangsbestätigungsmail zulässig
(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015
[Aktenzeichen: 4 S 165/14])
- Verbot der Zusendung unerwünschter Werbemails bezieht sich auf sämtliche E-Mail-Adressen des Betroffenen
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.05.2014
[Aktenzeichen: 13 U 15/14]) - E-Mail-Werbung: Unternehmen muss Einwilligung des Verbrauchers beweisen
(Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.11.2013
[Aktenzeichen: 2 HK O 111/12])
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Dokument-Nr. 22017
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