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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015
- 4 S 165/14 -
Werbung in automatischer Eingangsbestätigungsmail zulässig
Geringfügige Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch
Beinhaltet eine automatische Eingangsbestätigungsmail Werbung, so liegt darin eine nur geringfügige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verbrauchers. Ein Unterlassungsanspruch besteht in einem solchen Fall daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 kündigte ein Verbraucher eine Versicherung und bat in diesem Zusammenhang per
Amtsgericht gab Unterlassungsklage statt
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gab der Unterlassungsklage statt. Zur Begründung führte es aus, dass eine Eingangsbestätigungsmail keine Werbung beinhalten dürfe. Andernfalls liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor und der Betroffene kann auf
Landgericht verneinte Unterlassungsanspruch aufgrund Vorliegens einer nur geringfügigen Belästigung
Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Verbraucher habe kein Anspruch auf
Keine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Werbung in Eingangsbestätigungsmails
Im vorliegenden Fall sei nach Auffassung des Landgerichts zu beachten gewesen, dass keine klassische Werbe-E-Mail vorlag. Diese werde dem Verbraucher unaufgefordert zugesandt, so dass für diesen zum einen Kosten entstehen können sowie zum anderen ein Aufwand für das Sichten und Aussortieren entsteht. Der Verbraucher werde gezwungen sich mit der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2015
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 455 MMR 2015, 455
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Dokument-Nr. 20679
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