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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2011
- VI ZR 46/10 -
Pauschale Haftungsbefreiungsklausel im Automietvertrag unwirksam - Mietwagen-Kunden haften nach Verschuldungsgrad
BGH zur Haftung für einen grob fahrlässig verursachten Unfall mit einem Mietwagen
Ein so genannter undifferenzierter Haftungsvorbehalt in den Vertragsbedingungen eines Autovermieters, der vorsieht, dass ein Mieter bei einem durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Unfall den ganzen Schaden selbst zahlen muss, ist unwirksam. In einem solchen Fall haftet der Unfallverursacher nach dem Grad seines Verschuldens. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein betrunkener Autofahrer einen Mietwagen vor einen Baum setzte.
Die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit ist eine Kraftfahrzeugvermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher
OLG bezieht Selbstbeteiligung in sein Urteil mit ein
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 € verurteilt. Das ist die
Haftungsvorbehalt unwirksam - gesetzliche Regelung für Kaskoversicherung maßgeblich
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober
§ 81 Abs. 2 VVG
Herbeiführung des Versicherungsfalles
...
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 13.08.2009
[Aktenzeichen: 37 O 143/09] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.01.2010
[Aktenzeichen: 11 U 159/09]
Jahrgang: 2011, Seite: 2817 BB 2011, 2817 | Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS)
Jahrgang: 2011, Seite: 567 ZGS 2011, 567
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Dokument-Nr. 12396
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