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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2018
- VIII ZR 94/17 -
Kein Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
BGH urteilt entgegen der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung
Einem Mieter steht nach einer erklärten Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen kein Verbraucherwiderrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bekanntgegeben und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Im verhandelten Fall ist der Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Im Juli 2015 forderte die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, den Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel brieflich auf, einer (näher erläuterten) Erhöhung der Netto-Kaltmiete von 807,87 € auf 929,15 € zuzustimmen. Dem kam der Kläger zwar zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den
LG: Grundsätzliches Widerrufsrecht auch bei Zustimmungserklärungen zu Mieterhöhungsverlangen
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Grundsatz auch bei Zustimmungserklärungen des Mieters zu
BGH: Mieter steht kein Widerrufsrecht zu
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass - entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung - die gemäß § 558 b Abs. 1 BGB erklärte
Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB einschränkend auszulegen
Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das
Mieter durch Gesetz im Hinblick auf Überlegungsfrist und Informationsdefizit ausreichend geschützt
Denn mit dem in § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgesehenen
Widerrufsrecht des Mieters außerhalb von Geschäftsräumen bleibt unberührt
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 312 BGB Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften [...] sind nur auf Verbraucherverträge [...] anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.
[...]
(3) Auf Verträge über [...] sind von den Vorschriften [...] nur folgende anzuwenden:
1. die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der
[...]
7. § 312 g über das
(4) 1Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften [...] nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. [...]
§ 312 c BGB Fernabsatzverträge
(1)
[...]
§ 312 g BGB Widerrufsrecht
(1) Dem
[...]
§ 355 BGB
(1) 1Wird einem
[...]
§ 558 BGB
(1) 1Der Vermieter kann die
§ 558 a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das
[...]
§ 558 b BGB
(1) Soweit der Mieter der
(2) 1Soweit der Mieter der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 05.08.2016
[Aktenzeichen: 6 C 64/16] - Zustimmung zur Mieterhöhung kann widerrufen werden
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.03.2017
[Aktenzeichen: 63 S 248/16])
- Kein Widerrufsrecht für Zustimmung zur Mieterhöhung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2016
[Aktenzeichen: 18 S 357/15]) - Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden
(Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2016
[Aktenzeichen: 202 C 3/16]) - Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden
(Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 27.10.2015
[Aktenzeichen: 5 C 267/15])
Jahrgang: 2018, Seite: 1521 GE 2018, 1521 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 765 WuM 2018, 765
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Dokument-Nr. 26564
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