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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2016
- 18 S 357/15 -
Kein Widerrufsrecht für Zustimmung zur Mieterhöhung
Gesetzliches Widerrufsrecht auf Mieterhöhungsverlangen nicht anwendbar
Ein Mieter kann seine einmal erteilte Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht widerrufen. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312 g BGB findet auf Mieterhöhungsverlangen keine Anwendung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 erklärte sich der Mieter eines Einfamilienhauses mit einem
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage ab. Erklärt der Mieter schriftlich seine
Landgericht verneint ebenfalls Rückzahlungsanspruch
Das Landgericht Berlin bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts, wählte aber eine andere Begründung. Nach Ansicht des Landgerichts sei § 312 g BGB auf
Keine Anwendbarkeit des gesetzlichen Widerrufsrechts auf Mieterhöhungsverlangen
Im Hinblick darauf, so das Landgericht, dass § 558 a BGB dem Vermieter zum Schutz des Mieters vorschreibe, das Mieterhöhungsbegehren in Textform zu erklären, sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Einbeziehung von Abreden über Mieterhöhungen andere als die nach §§ 558, 559 BGB im einzelnen geregelten vor Augen standen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das berechtigte
Vorliegen abwegiger Ergebnisse
Nach Auffassung des Landgericht würde es zu abwegigen Ergebnissen kommen, wenn das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24689
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