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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.06.2010
- 1 BvR 915/10 -
Verfassungsbeschwerde gegen Alkoholverkaufszeiten in Baden-Württemberg erfolglos
Einschränkungen zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums gerechtfertigt
Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG), der – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – untersagt, alkoholische Getränke in Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, Bahnhöfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr zu verkaufen, ist nicht verfassungswidrig und stellt keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Ladenbesitzern dar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Mit seiner
Verletzung des Grundrechts nicht ersichtlich
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Wichtigkeit der Gemeinwohlbelange rechtfertigen Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit
Die beschränkende Verkaufsregelung greift zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt jedoch nicht vor, da die Vorschrift in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten führt zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitige Verfügbarkeit gefördert wird. Lediglich temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden wären kein milderes Mittel, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Derartige polizeirechtliche Maßnahmen wären bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam. Durch die angegriffene Regelung ist der Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Einschränkung seiner Handlungsfreiheit stehen die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung verhältnismäßig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
- OVG Sachsen-Anhalt: Alkoholverbotsverordnung in Magdeburg unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2010
[Aktenzeichen: 3 K 319/09]) - VGH Baden-Württemberg erklärt Alkoholverbot im Kneipenviertel für rechtswidrig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2009
[Aktenzeichen: 1 S 2200/08 und 1 S 2340/08])
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Dokument-Nr. 9921
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