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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2010
- 3 K 319/09 -
OVG Sachsen-Anhalt: Alkoholverbotsverordnung in Magdeburg unzulässig
Müllvermeidung zur Rechtfertigung der Verordnung unverhältnismäßig
Die Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, für welches das Oberverwaltungsgericht in erster Instanz zuständig ist, war die "Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit" der Landeshauptstadt Magdeburg vom 12. Dezember 2008. Nach dieser Verordnung, deren Geltungsdauer bis Ende des Jahres 2010 befristet ist, ist zunächst im gesamten Stadtgebiet von Magdeburg "das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen."
Formulierung der Gefahrenabwehrordnung gibt nicht deutlich genug wieder welches Verhalten verboten und welches erlaubt ist
Diese Bestimmung hat das Oberverwaltungsgericht als nicht hinreichend bestimmt angesehen, da aufgrund der unscharfen Formulierungen in dieser Bestimmung für den betroffenen Bürger nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar ist, welches Verhalten verboten und welches Verhalten noch erlaubt ist. Ferner ist nach der Verordnung im Bereich des Willy-Brandt-Platzes (östlicher Bahnhofsvorplatz) ganztägig und im Bereich des Hasselbachplatzes im Zeitraum von 18.00 Uhr von 6.00 Uhr der Konsum von
Glasbruch keine typische Folge des Alkoholkonsums – Mögliches Glasflaschenverbot hätte geprüft werden müssen
Soweit die Landeshauptstadt Magdeburg auch den Aspekt der Müllvermeidung zur Rechtfertigung der Verordnung betont hat, hat das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung hervorgehoben, dass ein Verbot des Konsums von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Sachsen-Anhalt
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Dokument-Nr. 9376
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