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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.2003
- BVerwG 1 C 6.03 -
Rücknahme einer Einbürgerung nach Scheinehe
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Rücknahme einer Einbürgerung für zulässig erklärt, die ein Ausländer durch Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau erlangt hat.
Der aus der Türkei stammende Kläger reiste im Dezember 1991 (nach Scheidung seiner Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen) in das Bundesgebiet ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Vor seiner ihm angedrohten Abschiebung heiratete er im August 1992 eine deutsche Staatsangehörige, die drogenabhängig war und zeitweilig der Prostitution nachging. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. Im April 1997 wurde er im Hinblick auf diese Ehe (nach § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes) – zusammen mit seiner 1986 in der Türkei geborenen Tochter aus erster Ehe – eingebürgert. Wenig später wurde die Ehe auf Antrag des Klägers geschieden. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger seine frühere türkische Ehefrau im Dezember 1997 erneut geheiratet hatte, nahm das beklagte Land die
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die
Dagegen hatte die Revision der Tochter Erfolg, die mit dem Vater eingebürgert worden war, aber seit ihrer Einreise im Jahr 1993 bei den Großeltern in Deutschland lebt. Zwar ist auch diese
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Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 09.09.2003
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Dokument-Nr. 1571
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