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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013
- BVerwG 2 C 62.11 -
Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren
Gesetz unterscheidet zwischen Beteiligungsrecht und Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen
Die Erhebung der Disziplinarklage unterfällt nur dann dem Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), wenn durch die Klageerhebung im Einzelfall ihr gesetzlicher Aufgabenkreis (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) berührt ist; das sind die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind im BGleiG differenziert ausgestaltet. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem
Fehler bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Im konkreten Fall war eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nicht geboten. Der gegen den Bundesbeamten erhobene Vorwurf der
Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens steht Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen
Schließlich hat das OVG die Beweggründe für dessen Verhalten nicht aufgeklärt. Demgegenüber hat das OVG zutreffend entschieden, dass die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2009
[Aktenzeichen: 85 A 3.08] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: 82 D 1.09]
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Dokument-Nr. 15330
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