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Freitag, 22. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Mitwirkungsrecht“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2014
- 2 A 10022/14.OVG -

Mitwirkungsrechte der Studierenden im Senat der Universität Trier verletzt

Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden sollten berücksichtigt werden

Die Studierendenvertreter im Senat der Universität Trier haben einen Anspruch auf die erneute Beratung über die Einrichtung des neuen Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege). Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschieden und damit ein anders lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufgehoben.

Der Antrag auf Einrichtung des Studiengangs war im Juni 2013 gegen die Stimmen sämtlicher studentischer Vertreter im Senat der Hochschule angenommen worden. Unter Berufung auf ihre geschlossene Ablehnung (sog. Gruppenveto) machten die Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, das Hochschulgesetz vermittle ihnen einen Anspruch darauf, dass der fragliche Tagesordnungspunkt erneut im Senat behandelt wird. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, die Einrichtung eines neuen Studiengangs betreffe Angelegenheiten der Lehre nicht unmittelbar. Für diesen Fall gebe es keinen Anspruch auf Neubehandlung im Senat. Zu Unrecht, wie das Oberverwaltungsgericht jetzt feststellte.... Lesen Sie mehr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013
- BVerwG 2 C 62.11 -

Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

Gesetz unterscheidet zwischen Beteiligungsrecht und Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen

Die Erhebung der Disziplinarklage unterfällt nur dann dem Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), wenn durch die Klageerhebung im Einzelfall ihr gesetzlicher Aufgabenkreis (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) berührt ist; das sind die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind im BGleiG differenziert ausgestaltet. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten in Form von frühzeitiger Unterrichtung und aktiver Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen in näher beschriebenen Angelegenheiten einerseits und der Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen andererseits. Das... Lesen Sie mehr