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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.01.2021
- 21 U 1064/20 -
Bei Beschädigung von Baumaterial eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmers besteht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch
Zwischen den Bauunternehmen besteht keine Vertragsbeziehung
Wird auf einer Baustelle Baumaterialen eines Bauunternehmens durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmens beschädigt, so greift nicht der vertragliche Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Denn zwischen den Bauunternehmen besteht keine Vertragsbeziehung. Das geschädigte Bauunternehmen ist auch nicht in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem anderen Bauunternehmen und dem Auftraggeber einbezogen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer
Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch zwischen Bauunternehmen
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Insbesondere stehe dem Kläger kein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Da keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestehen, käme ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn er als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags der Beklagten mit der Auftraggeberin einbezogen wäre. Dies sei aber nicht der Fall.
Keine Einbeziehung in Schutzbereich des Vertrags zwischen Baufirma und Auftraggeberin
Entscheidender Gesichtspunkt sei nach Auffassung des Kammergerichts, dass der Unternehmer, dessen Materialen durch einen anderen ebenfalls auf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2021
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2020
[Aktenzeichen: 6 O 136/20]
Jahrgang: 2021, Seite: 698 GE 2021, 698
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Dokument-Nr. 30485
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