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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2021
- 2 Ss OWi 25/21 -
Fahrradfahren auf Trampelpfaden im Wald verboten
OLG Oldenburg weist Rechtsbeschwerde ab
Das OLG Oldenburg hat die Rechtsbeschwerde eines Mountainbikers gegen einen Bußgeldbescheid wegen illegalen Radfahrens auf einem nicht-öffentlichen Trampelpfades abgewiesen. Eine Wegenutzung sei nur bei Zustimmung des Grundstückseigentümers erlaubt.
Ein 58ig-jähriger Mann war gegen 18 Uhr im Waldgebiet der Stadt Bad Iburg mit seinem
Keine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur öffentlichen Wegenutzung
Der Mann wollte den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren und legte Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Bad Iburg hatte er keinen Erfolg. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann auf einem Trampelpfad, nicht auf einem tatsächlich öffentlichen Weg unterwegs gewesen sei. Der Mann begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht. Er argumentierte, er sei davon ausgegangen, den Weg nutzen zu dürfen. Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Grundstückseigentümer der öffentlichen Nutzung des Weges nicht zugestimmt habe und dass dies für den Mann auch erkennbar gewesen sei. Es sei auch von dem Grundstückseigentümer nicht zu fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle, zumal alle tatsächlich öffentlichen Wegen durch Schilder freigegeben seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30517
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