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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.09.2023
- 6 UF 69/23 -
Notwendigkeit der Betreuung eines volljährigen, aber geistig behinderten Kindes begründet Anspruch auf Betreuungsunterhalt
Berechtigung zur Betreuung bei Bestellung des unterhaltsberechtigten Elternteils als gesetzlicher Betreuer
Trotz Volljährigkeit eines Kindes, kann gemäß § 1570 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen, wenn das Kind aufgrund einer geistigen Behinderung auf eine umfassende Betreuung angewiesen ist. Der unterhaltsberechtigte Elternteil ist zur Betreuung auch berechtigt, wenn er als gesetzlicher Betreuer bestellt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 beantragte ein Ex-Ehemann beim Amtsgericht Dieburg die Abänderung eines Unterhaltstitels, durch den seine Ex-Ehefrau nachehelichen Unterhalt erhält. Der Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau stützte sich auf die Notwendigkeit der Betreuung des volljährigen Kindes, welches an einer geistigen
Amtsgericht wies Abänderungsantrag zurück
Das Amtsgericht Dieburg wies den Abänderungsantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ex-Ehemanns. Seiner Meinung nach sei das
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf weiteren Betreuungsunterhalt
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ex-Ehefrau stehe ein fortdauernder Anspruch auf
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben Betreuungsleistung nicht zumutbar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Ex-Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuungsleistung nicht zumutbar. Zwar könne sich die unterhaltsberechtigte Person im Umfang, in dem das von ihr betreute
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dieburg, Beschluss vom 22.03.2023
[Aktenzeichen: 51 F 661/22]
Jahrgang: 2023, Seite: 3243 NJW 2023, 3243
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Dokument-Nr. 33459
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