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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2023
L 22 R 571/23 B ER -

Keine Rente für Reichsbürger ohne gültigen Personalausweis

Kein Anspruch auf eine Barauszahlung einer Rente ohne gültigen Personalausweis

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Rentner im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung seiner Altersrente erwirken kann.

Der 65-Jährige aus dem Landkreis Dahme-Spreewald vertritt die Auffassung, Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“ und kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes zu sein. Er verfügt über keine in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Personaldokumente und kein Bankkonto. Von einer sich so bezeichnenden „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ hatte der Rentner vor mehreren Jahren ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ erhalten. Bei einer Sparkasse hat er erfolglos versucht, unter Vorlage dieses fiktiven Papiers ein sogenanntes Basiskonto einzurichten. Die Meldebehörde lehnte es ab, dem Rentner einen Personalausweis auszustellen. Denn er hatte verlangt, als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ einzutragen. Der Rentner beantragte deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung, ihm die Rente in bar auszuzahlen. Diese war lediglich zu einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung bereit und wollte für jede Zahlung die anfallenden Kosten von 9,00 € von der Rente einbehalten. Daraufhin wandte sich der Rentner an das Sozialgericht Cottbus und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Auch für eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung müsse er sich legitimieren. Dafür seien seine „preußischen Papiere“ anzuerkennen. Außerdem müsse seine Rente ohne Abzug der 9,00 € in bar an ihn ausgezahlt werden. Das Sozialgericht Cottbus hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Legitimierung durch gültigen Ausweis eines existierenden Staates erforderlich

Das Landessozialgericht hat die Entscheidung aus Cottbus bestätigt und die Beschwerde des Rentners zurückgewiesen. Für das Anliegen des Rentners gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Deutsche Rentenversicherung bzw. die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post sei nicht verpflichtet, Renten voraussetzungslos in bar auszuzahlen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Rentenleistungen seien personengebundene Ansprüche. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers eines tatsächlich existierenden Staates überprüft wird. Eilbedürftig sei die Sache ebenfalls nicht. Der Rentner habe es selbst in der Hand, durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig für eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu sorgen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2023
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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