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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022
- 1 BvR 2588/20 -
Bezeichnung eines persönlich und namentlich unbekannten Staatsanwalts als "selten dämlich" von Meinungsfreiheit gedeckt
Beleidigung als zulässige Kritik an dienstliches Verhalten
Die Bezeichnung eines persönlich und namentlich unbekannten Staatsanwalts als "selten dämlich" kann als zulässige Kritik an das dienstliche Verhalten vom Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld machte der Beschuldigte im April 2018 mittels einer E-Mail an die Staatsanwaltschaft Landshut seinen Unmut deutlich. Dabei äußerte er, dass der
Strafrechtliche Verurteilung stellt rechtswidrigen Eingriff in Meinungsfreiheit dar
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Die strafrechtliche Verurteilung wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Landshut, Urteil vom 13.01.2020
[Aktenzeichen: 2 Ns 303 Js 15272/18 (2)] - Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.10.2020
[Aktenzeichen: 206 StRR 333/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 1523 NJW 2022, 1523 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2022, Seite: 734 NStZ 2022, 734 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2022, Seite: 441 NVwZ-RR 2022, 441 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2022, Seite: 380 StV 2022, 380 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2023, Seite: 598 StV 2023, 598
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Dokument-Nr. 34147
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