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Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 21.08.2008
- S 11 AS 251/08 ER -
Sofortige Vollziehbarkeit der Absenkung von Hartz-IV- Leistungen nur nach vorheriger Anhörung möglich
Anhörung kann nicht nachgeholt werden
Eine Arge darf das Arbeitslosengeld II (ALG II) nach einer vermeintlichen Pflichtverletzung erst kürzen, wenn es den Leistungsempfänger zuvor zu dem Vorfall angehört hat. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab das Sozialgericht Detmold einem Antragsteller recht, der sich gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wandte.
Die beklagte Arbeitsgemeinschaft (Arge) hatte zuvor die Arbeitslosengeld II Leistungen gesenkt, weil der Antragsteller die Weiterbeschäftigung in dem Betrieb seines Arbeitgebers durch arbeitsvertragswidriges Verhalten vereitelte.
Richter: Anhörung erforderlich
Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Detmold meinte, da vor Erteilung eines Absenkungsbescheides eine
Nachholung der Anhörung hier nicht möglich
Eine Nachholung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 15.12.2008
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Dokument-Nr. 7218
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