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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024
27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22 -

Teleshopping kann einen gesellschaftlichen Mehrwert haben

Gesellschaftlicher Mehrwert von Teleshopping muss erneut geprüft werden

Die Landesanstalt für Medien NRW muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshoppingsender in die Liste der sog. Public Value-Angebote aufgenommen wird.

Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote, die den Status als Public Value erhalten, müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Oktober 2024 der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Senders, der Teleshopping anbietet, teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, muss die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem hat die Beklagte ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet.

Deshalb ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei ist sie an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot der Klägerin weder nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienen Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.

Bei zwei weiteren Klagen von Teleshoppingsendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, ggf. eine neue Entscheidung zu treffen.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 34591 Dokument-Nr. 34591

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