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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2024
- XII ZB 244/22 -
Eheschließung von Deutschland aus per Videotelefonie nach USA unwirksam
Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen ist ausschlaggebend
Eine von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe ist unwirksam. Geben zwei Heiratswillige ihre Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, so ist deutsches Eheschließungsrecht anwendbar. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass eine Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Antragsteller des Personenstandsverfahrens sind nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA. Während der
Amtsgericht und Oberlandesgericht erklärten Online-Eheschließung für unwirksam
Das Amtsgericht hat das
Eine in Deutschland geschlossene Ehe kann nur nach der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die
Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen ist ausschlaggebend
Für die
Da hier die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Das war nicht der Fall, so dass die unwirksame
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)
- Amtsgericht Köln, Beschluss vom 30.12.2021
[Aktenzeichen: 378 III 248/21] - Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.03.2022
[Aktenzeichen: 26 Wx 3/22]
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Dokument-Nr. 34594
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