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Landgericht Coburg, Entscheidung
- 12 O 454/00 -
Zur Frage, ob der Eigentümer eines Privathauses haftet, wenn ein Besucher auf der eben nass gewischten Treppe stürzt und sich verletzt
Keine Hinweispflicht auf Nassreinigung
In einem Privathaus muss nicht auf eine nass gewischte Treppe hingewiesen werden. Denn wer sich dort aufhält, sollte immer mit Reinigungsarbeiten auch im Treppenbereich rechnen. Deshalb haftet der Hauseigentümer bei einem Sturz des Besuchers nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Das entschied nun das Landgericht Coburg. Es wies die Klage des Arbeitgebers eines „Nässe-Opfers“ auf Ersatz von Lohnfortzahlungen in Höhe von fast 16.000,- DM ab. Die Anforderungen an die sogenannte Verkehrssicherungspflicht seien bei privaten Räumen geringer als bei der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten.
Sachverhalt:
Der später Gestürzte hatte seinen Schwager zu Hause aufgesucht, um mit ihm Geschäftliches zu besprechen. Während die beiden im ersten Stock des Anwesens konferierten, wischte seine Schwester die Treppe nass. Ihr Bruder kam nicht mehr dazu, die frische Sauberkeit zu genießen, sondern zu Fall. Bei dem Sturz zog er sich eine schwere Knieverletzung zu. Folge: fast zwei Monate Krankenhaus und annähernd ein halbes Jahr Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber des Verletzten zahlte während dieser Zeit fast 16.000,- DM Lohn, den er nun von der fleißigen Hausfrau ersetzt haben wollte. Die habe ihrem Bruder nämlich insofern „eins ausgewischt“, als sie nicht auf die nasse Treppe hingewiesen habe.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg – erteilte dem klägerischen Begehren aber eine Absage. Zwar müsse derjenige, der Gefahrenquellen schaffe, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Allerdings nur soweit die jeweiligen Besucher berechtigte Sicherheitserwartungen hegen würden und Maßnahmen zumutbar seien. Und in einem Privathaus seien die Anforderungen nun einmal geringer – zumal dem Geschädigten die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt gewesen seien. Der Unfall stelle sich nicht als Folge einer Pflichtverletzung, sondern als bedauerliche Verwirklichung des Lebensrisikos dar.
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Quelle: ra-onlien, LG Coburg
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Dokument-Nr. 1478
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