Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.12.2019
- 1 K 3320/18 L -
Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen stellt Arbeitslohn dar
Arbeitgeber zur Zahlung von Lohnsteuer verpflichtet
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung
FG: Zahlungen der Arbeitgeberin für Anbringung der Werbung stellen Arbeitslohn dar
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
- Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2012
[Aktenzeichen: IV R 79/10]) - Geldgeschenke eines Gesellschafters einer GmbH sind Arbeitslohn und unterliegen der Lohnsteuer
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.08.2012
[Aktenzeichen: 1 K 1102/09])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28387
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28387
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.