Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2015
- 3 K 1387/14 -
Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht
Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung dürfen nicht um gezahlten Bonus gekürzt werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" geleistet werden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese
Bonuszahlungen der Krankenkasse ist keine Beitragsrückerstattung
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der
Krankenversicherungsbeiträge sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage der Kläger hatte Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der
Basisabsicherung bei Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen die
FG verneint "Gleichartigkeit" zwischen Krankenversicherungsbeiträgen und Bonuszahlung der Krankenkasse
Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren "Gleichartigkeit" voraus. Eine solche "Gleichartigkeit" bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der
Bonuszahlungen können abziehbare Basis-Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern
Im Übrigen sei auch das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw.
FG lässt Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Verzicht auf Erstattungsanspruch für mögliche Beitragsrückerstattung bei der privaten Krankenversicherung führt nicht zur Berücksichtigung von Sonderausgaben
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2014
[Aktenzeichen: 1 K 2873/13 E]) - Bonus für Verzicht auf medizinische Leistungen unzulässig
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.12.2008
[Aktenzeichen: L 1 KR 150/08 KL])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 21195
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21195
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.