Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GRURPrax 2013, 14
Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax),
Jahrgang: 2013, Seite: 14
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GRURPrax 2013, 14:
Landgericht Köln, Urteil vom18.12.2012
- 33 O 803/11 -
In Goldfolie eingepackter "Lindt Teddy" verstößt gegen deutsche Wortmarke "Goldbären"
Ein Verstoß gegen die Kollision einer Wort- und Bildmarke ist möglich, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv liegt, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Somit stellt die weitere Verbreitung des sog. "Lindt-Teddys" einen Verstoß gegen die deutsche Wortmarke "HARIBO" dar, denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Dies entschied das Landgericht Köln. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GRURPrax 2013, 14 wird teils auch als „GRURPrax 13, 14“, „GRURPrax 2013, S. 14“ oder „GRURPrax 13, S. 14“ zitiert.