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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.03.2011
- 8 Sa 1854/10 -
Keine Kündigung bei fehlender Abmeldung im Zeiterfassungssystem bei Raucherpausen ohne vorherige Abmahnung
Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn keine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist
Die fristlose Kündigung soll ein Arbeitsverhältnis beenden, dessen Fortführung dem kündigenden Vertragspartner nicht weiter zuzumuten ist. Andernfalls setzt die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung jedoch eine Abmahnung voraus. So muss ein Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, sein Fehlverhalten zu ändern und damit das Vertrauen seines Arbeitgebers wiederzugewinnen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Im vorliegenden Fall wurde einem seit mehr als zehn Jahren bei einem Logistikunternehmen beschäftigten Sachbearbeiter fristlos gekündigt, da er es häufiger unterlassen hatte, Arbeitsunterbrechungen vorschriftsmäßig anzumelden. Der
Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung hätte eine Abmahnung erfolgen müssen
Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die erfolgte
Abmahnung nur entbehrlich, wenn Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist oder festgestellte Pflichtverletzung schwer wiegt
Einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Hamm (vt/st)
- Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 11.05.2010
[Aktenzeichen: 1 Ca 3561/09]
- Bundesarbeitsgericht, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: 2 AZR 517/11]
- Bei Stempeluhrmissbrauch droht fristlose Kündigung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2005
[Aktenzeichen: 2 AZR 39/05]) - Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose Kündigung
(Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 14.09.2009
[Aktenzeichen: 3 CA 1336/09]) - Hartnäckiger Verstoß gegen Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen rechtfertigt ordentliche Kündigung
(Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 03.05.2022
[Aktenzeichen: 1 Sa 18/21])
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Dokument-Nr. 11644
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