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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.12.2016
- 35 O 251/16 -
Herumlaufenlassen von Hunden auf fremdem Grundstück trotz Verbots begründet Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers
Grundstückseigentümer kann Ersatz der Kosten für Beseitigung von Hundekot verlangen
Lässt ein Hundehalter seine zwei Hunde auf einem fremden Grundstück frei herumlaufen, obwohl dies durch entsprechende Schilder verboten ist, so steht dem Grundstückseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Zudem besteht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Hundekot. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An zwei Tagen im März 2016 ließ ein Hundehalter seine zwei
Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zunächst ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Denn durch das unangeleinte Herumlaufenlassen und das auf dem Rasen koten lassen, habe der beklagte Hundehalter das Eigentum der Klägerin verletzt.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Beseitigung des Hundekots
Der Klägerin stehe nach Auffassung des Landgerichts zudem gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der
Angemessenheit der Beseitigungskosten von 22,15 EUR
Der Aufwand für das zweimalige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 354/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 354 GE 2017, 354
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Dokument-Nr. 24183
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