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Landgericht Coburg, Urteil vom 13.05.2014
- 41 O 675/13 -
Räum- und Streupflicht für Anlieger: Nicht jeder Sturz eines Fußgängers auf einer Eisfläche führt zu Schadenersatzansprüchen
Bei Streupflicht muss nicht jede Gefahr hinsichtlich einer Schnee- und Eisglätte verhindert werden
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass eine Räum- und Streupflicht für Anlieger nicht unbegrenzt besteht und auch das Verhalten eines Gestürzten eine wichtige Rolle spielt. Entsprechend führt nicht jeder Sturz eines Fußgängers zu Schadenersatzansprüchen. Das Landgericht wies damit die Klage einer Fußgängerin wegen eines behaupteten Sturzes aufgrund von Glatteis gegen den zur Räumung verpflichteten Anwohner ab. Der Beklagte hatte einen ausreichend breiten Streifen geräumt und damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls lief im Februar 2013 mit ihrer Tochter im Bereich eines Privatwegs, welcher insgesamt 13 Reihenhäuser erschloss. Der später verklagte
Klägerin verlangt vom Anlieger Schmerzensgeld
Die Klägerin wollte vom
Kläger beteuert ausreichend geräumten breiten Streifen des Privatwegs
Der beklagte
LG Coburg: Privatweg war ausreichend geräumt
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Zwar glaubte das Gericht, dass die Klägerin am Unfalltag an der angegebenen Stelle gestürzt war. Auch führte das Gericht aus, dass im vorliegenden Fall auch für einen Privatweg Räum- und Streupflichten gelten würden. Es war nämlich nicht offensichtlich, dass es sich um einen Privatweg handelt. Zudem wurde der Weg allgemein zur Abkürzung von Fußgängern benutzt. Das Gericht war jedoch davon überzeugt, dass der Weg ausreichend geräumt war. Es führte aus, dass auf einem
Sturzursache kann nicht dem Beklagten zugerechnet werden
Zudem wies das Landgericht darauf hin, dass die Klägerin aufgrund ihres Verhaltens ein überwiegendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Sturz auf angeblich vorhandenem Glatteis - Geschädigter muss Verletzung der Räum- und Streupflichten beweisen können
(Landgericht Coburg, Urteil vom 05.12.2013
[Aktenzeichen: 41 O 393/13]) - Vereiste Wege: Geschädigten trifft Mitverschulden bei nicht genutzten erkennbar eisfreien Wegen
(Amtsgericht München, Urteil vom 27.07.2012
[Aktenzeichen: 212 C 12366/12])
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Dokument-Nr. 19279
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