Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Coburg, Urteil vom 05.12.2013
- 41 O 393/13 -
Sturz auf angeblich vorhandenem Glatteis - Geschädigter muss Verletzung der Räum- und Streupflichten beweisen können
Bloße Behauptung über ein Ausrutschen aufgrund von Glätte führt zu keinem Schadensersatzanspruch
Die bloße Behauptung, auf Glatteis ausgerutscht zu sein, führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Der Geschädigte hat alle Umstände einer behaupteten Verletzung der Räum- und Streupflicht vorzutragen und zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, mit der das Gericht die Klage eines Firmenkunden wegen eines behaupteten Sturzes vor einem Hallentor abwies. Der Geschädigte konnte weder nachweisen, dass er aufgrund von Glatteis gestürzt ist, noch dass die beklagte Firma ihre Streupflicht verletzt hatte.
Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich der Kläger im Januar 2013 als geschäftlicher Kunde gegen 6.45 Uhr auf das Firmengelände eines metallverarbeitenden Betriebes und parkte direkt vor einem Hallentor.
Geschädigter verlangt nach Sturz Schmerzensgeld wegen Verletzung der Streupflicht seitens der Beklagten
Der Kläger behauptet, dass er nach dem Aussteigen auf einer Eisfläche ausgerutscht sei. Durch den
Beklagte verneint Frosttemperaturen zum Zeitpunkt des Sturzes
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nichts von einem
Vorhandensein einzelner Glättestellen führt nicht zur Streupflicht
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Kläger konnte bereits nicht nachweisen, dass zum Sturzzeitpunkt eine allgemeine
Vor einem Hallentor gelten im Hinblick auf die Streupflicht nicht die gleichen Grundsätze wie auf einem Gehweg
Darüber hinaus hatte der Kläger auch nicht auf dem Kundenparkplatz geparkt, sondern direkt vor dem Hallentor. Dort muss die Beklagte nicht mit Fußgängern rechnen. Deshalb gelten vor einem Hallentor auch nicht die gleichen Grundsätze wie auf einem Gehweg. Dazu kam noch, dass einem Streupflichtigen in jedem Fall eine angemessene Zeit für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen ist. Der Kläger hatte jedoch nicht angegeben, wann die Eisbildung eingesetzt haben soll.
Kläger äußert selbst Zweifel an vorhandener Glätte zum Zeitpunkt des Sturzes
Zuletzt stellt das Gericht noch fest, dass sich der Kläger in seiner persönlichen Anhörung gar nicht sicher war, dass er auf Eis ausgerutscht ist. Er selbst hatte auf Unebenheiten des Teerbelages hingewiesen. Mit solchen Bodenunebenheiten hat aber ein Fußgänger immer zu rechnen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Glatteisunfall: Mitverschulden des Stürzenden bei erkennbarer ungenügender Streuung eines Gehwegs
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21.08.2013
[Aktenzeichen: 3 W 20/13]) - Bei deutlich erkennbarer ungesicherter Glatteisfläche ist Fußgänger bei Unfall überwiegendes Mitverschulden zuzurechnen
(Landgericht Trier, Urteil vom 13.11.2003
[Aktenzeichen: 3 S 100/03])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17819
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17819
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.