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Landgericht Memmingen, Urteil vom 14.01.2016
- 22 O 1983/13 -
Dash-Cam-Aufzeichnungen durch parkenden PKW: Grundstückseigentümer steht Unterlassungsanspruch zu
Interesse an Privatsphäre wiegt schwerer als Interesse an Aufklärung bloß theoretisch möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen
Wird ein PKW derart geparkt, dass durch die im Fahrzeug befindliche Dash-Cam ein Wohngrundstück überwacht werden kann, so steht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu. Denn das Interesse am Schutz der Privatsphäre wiegt schwerer als das Interesse an der Aufklärung bloß theoretisch möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen. Dash-Cam-Aufzeichnungen sind zudem wegen eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz als Beweismittel unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Memmingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erzieherin parkte ihren PKW regelmäßig gegenüber von einem Wohnanwesen. Dadurch konnte das Anwesen mittels der an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachten
Anspruch auf Unterlassung aufgrund Verstoßes gegen Bundesdatenschutzgesetz
Das Landgericht Memmingen entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümer. Ihnen habe nach §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB ein Anspruch auf
Keine Rechtfertigung der Aufnahmen aufgrund Aufklärung möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen
Die Aufnahme durch die
Vorschrift nicht nur auf stationäre Kameras anwendbar
Soweit die Erzieherin anführte, dass sich aus § 6 b Abs. 2 BDSG ergebe, dass die Vorschrift nur auf stationierte Kameras anwendbar sei, folgte dem das Landgericht nicht. Dies sei zum einen nicht aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich. Zum anderen sei die
Unzulässigkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen als Beweismittel
Nach Ansicht des Landgerichts seien Dash-Cam-Aufzeichnungen ohnehin als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2016
Quelle: Landgericht Memmingen, ra-online (vt/rb)
- Dash-Cam-Aufzeichnungen können im Rahmen eines Schadenersatzprozesses aufgrund Verkehrsunfalls zulässig sein
(Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015
[Aktenzeichen: 18 C 8938/14]) - Verwertung einer vom Opfer einer Straftat angefertigten anlassbezogenen Dashcam-Aufnahme im Rahmen des Strafprozesses zulässig
(Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.01.2015
[Aktenzeichen: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)])
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Dokument-Nr. 22266
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