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Landgericht Memmingen, Urteil vom 14.01.2016
22 O 1983/13 -

Dash-Cam-Aufzeichnungen durch parkenden PKW: Grund­stücks­eigentümer steht Unter­lassungs­anspruch zu

Interesse an Privatsphäre wiegt schwerer als Interesse an Aufklärung bloß theoretisch möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen

Wird ein PKW derart geparkt, dass durch die im Fahrzeug befindliche Dash-Cam ein Wohngrundstück überwacht werden kann, so steht dem Grund­stücks­eigentümer ein Unter­lassungs­anspruch zu. Denn das Interesse am Schutz der Privatsphäre wiegt schwerer als das Interesse an der Aufklärung bloß theoretisch möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen. Dash-Cam-Aufzeichnungen sind zudem wegen eines Verstoßes gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz als Beweismittel unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Memmingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erzieherin parkte ihren PKW regelmäßig gegenüber von einem Wohnanwesen. Dadurch konnte das Anwesen mittels der an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachten Dash-Cam beobachtet werden. Die Dash-Cam schaltete sich automatisch per Bewegungsmelder ein und zeichnete dann die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera jeweils über einige Minute auf. Die Eigentümer des Wohnanwesens sahen sich dadurch in unzulässiger Weise überwacht und klagten daher auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund Verstoßes gegen Bundesdatenschutzgesetz

Das Landgericht Memmingen entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümer. Ihnen habe nach §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn durch das Anfertigen der Videoaufnahmen habe die Erzieherin gegen § 6 b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoßen und somit das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Grundstückseigentümer verletzt.

Keine Rechtfertigung der Aufnahmen aufgrund Aufklärung möglicher Unfälle oder Sachbeschädigungen

Die Aufnahme durch die Dash-Cam sei nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke gerechtfertigt gewesen (§ 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG), so das Landgericht. Zwar habe die Erzieherin ein Interesse daran haben können, durch den Betrieb der Dash-Cam die Aufklärung von Unfällen oder Sachbeschädigungen verbessern zu wollen. Allerdings haben die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer am Schutz ihrer Privatsphäre überwogen. Allein die bloße theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung rechtfertige nicht die Überwachung des Anwesens (vgl. AG München, Hinweisbeschl. v. 13.08.2014 - 345 C 5551/14 -).

Vorschrift nicht nur auf stationäre Kameras anwendbar

Soweit die Erzieherin anführte, dass sich aus § 6 b Abs. 2 BDSG ergebe, dass die Vorschrift nur auf stationierte Kameras anwendbar sei, folgte dem das Landgericht nicht. Dies sei zum einen nicht aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich. Zum anderen sei die Dash-Cam im vorliegenden Fall stationär verwendet worden, da für einen längeren Zeitraum aus einem am gleichen Ort parkenden Fahrzeug heraus gefilmt worden sei.

Unzulässigkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen als Beweismittel

Nach Ansicht des Landgerichts seien Dash-Cam-Aufzeichnungen ohnehin als Beweismittel unzulässig. Denn würde man solch rechtwidrig erlangte Videoaufnahmen zulassen, würde dies zu einer weiteren Verbreitung von Dash-Cams und daher zu einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung des öffentlichen Verkehrs führen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde völlig ausgehöhlt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2016
Quelle: Landgericht Memmingen, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (3)

 
 
Sarah T schrieb am 26.05.2016

Wie sieht denn die Rechtslage aus bei einer Kamera die durch Bewegung ausgelöst wird?

Ich habe das Problem, dass mein Auto dieses Jahr schon 4 mal beschädigt wurde und immer wurde Fahrerflucht begangen.

Ich habe ein ernst zu nehmendes Interesse mein Eigentum zu schützen und nicht immer auf den Kosten der Reparaturen sitzen zu bleiben.

Außerdem kann es doch nicht sein, dass diese Menschen eine Straftat begehen und so davon kommen.

Das Video hilft bei der Aufklärung und nicht relevantes wird überschrieben und nicht gespeichtert oder veröffentlicht.

RA Daniel Nowack schrieb am 25.02.2016

Die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht ist nach wie vor umstritten. Mit dem LG Memmingen stellt sich nun wieder ein Gericht auf die Seite der Abgebildeten. Es wendet hierbei andere Kriterien an als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der die Verwerbarkeit im Zivilprozess anerkannt hat, sofern die Aufnahmen nur dort verwendet und keiner weiteren Veröffentlichung zugeführt werden.

Dem widerspricht das LG Memmingen mit einem Argument, welches mich nicht zu überzeugen vermag. Die "dann könnte ja jeder kommen" - Mentalität, die auch die Abteilung 345 des Amtsgerichts München schon einmal anklingen ließ, taugt m.E. nicht als rechtlicher Standfuß für ein Verwertungsverbot.

Überzeugender hingegen ist die Befürchtung einer fast durchgehenden Überwachung eines Privatgrundstücks dadurch, dass die Kamera sich auch einschalten kann, wenn das Fahrzeug steht. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Beobachtung des fließenden Verkehrs, an welchem der "Kameramann" selbst als fahrender Teilnehmer partizipiert. Daher ist das Urteil im Ergebnis dieses Einzelfalles wohl richtig, allein der Weg dorthin vermag nicht in Gänze zu überzeugen.

Georg Grimm schrieb am 25.02.2016

Dieses "weltfremde" Urteil verstehe wer will. In einigen Jahren werden wir alle über diese "Ansicht" eines LG-Richters nur noch müde lächeln.

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