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Landgericht München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016
- 17 S 6473/16 -
Dashcam-Aufzeichnungen können für Gerichtsverfahren anlässlich eines Verkehrsunfalls verwertet werden
Entscheidend für Verwertbarkeit ist Vorliegen einer anlassbezogenen Aufzeichnung und Löschung bzw. Überschreibung der Aufzeichnungen
Dashcam-Aufzeichnungen können im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anlässlich eines Verkehrsunfalls als Beweismittel grundsätzlich verwendet werden. Entscheidend kommt es darauf an, ob eine permanente oder anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet und ob die Aufzeichnungen nach einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht oder überschrieben werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen eines Spurwechsels zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren ging es unter anderem um die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer
Grundsätzliche Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen
Das Landgericht München I hält Dashcam-Aufzeichnungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nach einem
Kein zwingender Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz
Zudem könne nach § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume und die nachfolgende Nutzung der Aufnahmen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erlaubt sein, so das Landgericht. Das berechtigte Interesse liege in der Sicherung von Beweismitteln im Fall eines möglichen Verkehrsunfalls. Es komme somit auf eine Abwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner personenbezogenen Daten und dem Beweissicherungsinteresse an. Dabei sei zu beachten, dass nicht der Kernbereich der privaten Lebensführung durch die Aufzeichnung betroffen sei. Demgegenüber komme dem Beweissicherungsinteresse aufgrund der Schnelle und Unvorhersehbarkeit von Unfallereignissen angesichts des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) eine große Bedeutung zu.
Vorliegen einer anlassbezogenen Aufzeichnung und Löschung bzw. Überschreibung der Aufzeichnungen entscheidende Fragen
Nach Auffassung des Landgerichts sei es im Einzelfall entscheidend, ob eine permanente oder anlassbezogene Aufzeichnung stattfinde und ob die Aufzeichnungen nach einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht oder überschrieben werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2018
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
- Dashcam-Aufzeichnungen dürfen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle vor Gericht verwendet werden
(Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 10.08.2017
[Aktenzeichen: 13 U 851/17]) - Dashcam-Aufnahmen dürfen im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall verwendet werden
(Landgericht Landshut, Hinweisbeschluss vom 01.12.2015
[Aktenzeichen: 12 S 2603/15])
- Aufnahmen durch eine Dashcam dürfen nicht zur Beweisführung im Rahmen eines Verkehrsunfalls verwendet werden
(Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015
[Aktenzeichen: I 3 S 19/14]) - Dash-Cam-Aufzeichnungen können nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden
(Amtsgericht München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014
[Aktenzeichen: 345 C 5551/14])
- Verwertung einer vom Opfer einer Straftat angefertigten anlassbezogenen Dashcam-Aufnahme im Rahmen des Strafprozesses zulässig
(Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.01.2015
[Aktenzeichen: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)]) - Dash-Cam-Aufzeichnungen durch parkenden PKW: Grundstückseigentümer steht Unterlassungsanspruch zu
(Landgericht Memmingen, Urteil vom 14.01.2016
[Aktenzeichen: 22 O 1983/13])
Jahrgang: 2017, Seite: 42 NJW-Spezial 2017, 42 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2017, Seite: 36 ZD 2017, 36
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Dokument-Nr. 25705
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