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Amtsgericht München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014
- 345 C 5551/14 -
Dash-Cam-Aufzeichnungen können nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden
Permanente Überwachung des Straßenverkehrs verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und Kunsturheberrecht
Die Videoaufzeichnungen mit Hilfe der Dash-Cam dürfen in einem Prozess nicht als Beweismittel verwendet werden. Der PKW Fahrer muss daher mit anderen Mitteln seine Unschuld beweisen, um den Prozess nicht zu verlieren. Dies hat Amtsgericht München mit Hinweisbeschluss bekanntgegeben.
Im vorliegenden Verfahren möchte ein PKW Fahrer, der in einen
Unfallschilderung:
Am 14.1.14 um circa 17 Uhr wollte ein Münchner mit seinem PKW vom Parkplatz des Grundstücks Frankfurter Ring 162 in München in den Frankfurter Ring nach rechts einfahren. Der Frankfurter Ring hat an dieser Stelle zwei Fahrspuren in eine Richtung. Der Münchener behauptet, er habe an der Einmündung sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und sei erst losgefahren, als die rechte Fahrspur frei war. In diesem Augenblick sei der Unfallgegner aus Erding plötzlich und ohne zu blinken mit seinem Fahrzeug von der linken Fahrspur auf die rechte Fahrspur gewechselt, wo es zur Kollision kam. Der Erdinger PKW Fahrer behauptet dagegen, er sei bereits auf der rechten Fahrspur des Frankfurter Rings gefahren, als der Münchner aus der Grundstücksausfahrt einscherte. Der Münchner habe ihn offensichtlich übersehen. Der
Benennung von Unfallzeugen nicht möglich
Weder der Münchner noch der Erdinger Fahrer können Unfallzeugen benennen. Der Münchner Fahrer hatte jedoch eine
Verwertung der Videoaufzeichnungen als Beweismittel wegen Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz abgelehnt
Der zuständige Richter lehnt eine
Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen hänge nach ständiger Rechtsprechung von den schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind (vgl. AG München, Urteil v. 06.06.2013 - 343 C 4445/13 - Zur Zulässigkeit von privaten Videoaufnahmen als Beweismittel). Ein Indiz für die Beurteilung sei auch, ob ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Bestimmungen vorliege. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Autokamera verstoße gegen § 6 b Abs. 1 Nr.3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 S.1. Kunsturhebergesetz und verletze den beklagten Erdinger in seinem Recht auf Informationelle
Schutz des Einzelnen vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Das Bundesdatenschutzgesetz bezweckt den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck erforderlich ist und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen.
Schutzwürdiges Interesse der Gefilmten überwiegt
Der Zweck der Autokamera, die Sicherung von Beweismitteln bei einem möglichen
Veröffentlichung der Bilder nur mit Einwilligung der Abgebildeten möglich
Die Verwendung der Autokamera verstoße auch gegen § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz. Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich gemacht werden. Der permanente Einsatz der Autokamera führe auch zur Erstellung von Fotos von Personen, die außerhalb des KFZ am Straßenrand oder in anderen PKWs oder in sonstiger Weise am Straßenverkehr beteiligt sind. Dies verletze diese Personen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch konkurrierende Grundrechte anderer einschränkbar
Durch die unbefugte Erstellung von Aufnahmen werde das Recht auf informationelle
Bloße Möglichkeit einer Beweisführung genügt Anforderungen nicht
Das Amtsgericht München stellt fest, dass die bloße Möglichkeit, dass eine Beweisführung notwendig werden könnte, nicht diesen Anforderungen genügt, da im Straßenverkehr generell die Gefahr besteht, in einen
Das Gericht stellt abschließend fest:
Die Alternative zu dieser Ansicht des Gerichts würde konsequenter Weise bedeuten, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem PKW, sondern auch an seiner Kleidung befestigen könnte, dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf Informationelle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2014
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 345 RDV 2014, 345 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 530 ZD 2014, 530 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2014, Seite: 692 zfs 2014, 692
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Dokument-Nr. 18681
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