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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015
- 18 C 8938/14 -
Dash-Cam-Aufzeichnungen können im Rahmen eines Schadenersatzprozesses aufgrund Verkehrsunfalls zulässig sein
Interesse an Aufklärung des Unfallgeschehens wiegt schwerer als Persönlichkeitsrecht des Unfallverursachers
Ist ein Unfallgeschehen nur mit Hilfe einer angefertigten Dash-Cam-Aufzeichnung möglich, so kann diese im Rahmen des Schadenersatzprozesses verwertet werden. Denn in diesem Fall wiegt das Interesse an der Aufklärung des Unfallgeschehens schwerer als das nur gering beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des gefilmten Unfallverursachers. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 kam es in einem Kreuzungsbereich zu einem
Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unvorsichtigen Spurwechsels durch Beklagten
Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn aufgrund der Dash-Cam-Aufzeichnungen habe festgestanden, dass der Unfall durch einen unvorsichtigen Spurwechsel des Beklagten verursacht worden sei. Ein Verbot der
Kein Beweisverwertungsverbot aufgrund Verstoßes gegen Bundesdatenschutzgesetz
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich ein
Keine Unzulässigkeit der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen wegen Kunsturhebergesetz
§ 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) habe ebenfalls nicht der
Persönlichkeitsverletzung führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung
Zwar könne nach Auffassung des Amtsgerichts die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Unzulässigkeit der
Interesse an Aufklärung des Unfallgeschehens wiegt schwerer als Persönlichkeitsrecht
Das insofern in Betracht kommende Persönlichkeitsrecht des Beklagten habe nach Überzeugung des Amtsgerichts hinter das Interesse des Klägers an der Aufklärung des Unfallgeschehens zurücktreten müssen. Nachdem der Unfallhergang vom Beklagten anders geschildert wurde, Zeugenaussagen nur bedingt den Unfallhergang haben aufklären haben können und auch der Sachverständige keine sicheren Angaben habe machen können, habe der Kläger ein erhebliches und legitimes Interesse an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2015
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Aufnahmen durch eine Dashcam dürfen nicht zur Beweisführung im Rahmen eines Verkehrsunfalls verwendet werden
(Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015
[Aktenzeichen: I 3 S 19/14]) - Dash-Cam-Aufzeichnungen können nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden
(Amtsgericht München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014
[Aktenzeichen: 345 C 5551/14])
Jahrgang: 2015, Seite: 472 DAR 2015, 472
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Dokument-Nr. 21726
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