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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.01.2016
16 U 87/15 -

Zulässige Meinungsäußerung bei Aussage "Verein sei anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremden­feindlichkeit"

Kein Vorliegen einer Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik

Wird in einer Broschüre die Aussage vertreten, dass ein Verein ein anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremden­feindlichkeit sei, so kann dies von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein. Jedenfalls liegt in einer solchen Äußerung keine Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Verein gegen eine Aussage, die in einer Broschüre getätigt wurde. Dort hieß es unter anderem, dass der Verein ein anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit sei. Der Verein meinte, diese Aussage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und klagte daher auf Unterlassung.

Landgericht wies Unterlassungsklage ab

Das Landgericht Limburg wies die Unterlassungsklage ab, da es die Äußerung in der Broschüre als zulässige Meinungsäußerung ansah. Gegen diese Entscheidung legte der Verein Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vereins zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog bestehe nicht. Zwar sei der Verein durch die Äußerung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da er in der Öffentlichkeit in seiner Ehre als Nachrichtenagentur und Publikationsorgan herabgesetzt worden sei. Jedoch sei die Persönlichkeitsverletzung nicht rechtswidrig. Da der Sachverhalt dem politischen Leben zuzuordnen sei, müsse sich der Verein den Äußerungen über ihn stellen, auch wenn sie unbequem seien.

Kein Vorliegen einer Tatsachenbehauptung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Äußerung nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. So sei die Äußerung nicht dem Beweis zugänglich, was gegen das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung spreche. Zwar können die Begriffe Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit in ihrer grundsätzlichen Bedeutung allgemein definiert werden. Ob dagegen eine konkrete Äußerung oder Veröffentlichung als rassistisch, nationalistisch oder fremdenfeindlich anzusehen sei, unterliege einer nicht der Beweiserhebung zugänglichen Bewertung, die auch vom eigenen politischen Standpunkt abhänge. Die beanstandete Äußerung sei demnach durch das Element der Stellungnahme und Meinung geprägt.

Kein Vorliegen einer Schmähkritik

Zwar sei eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig, so das Oberlandesgericht, wenn eine Schmähkritik vorliege. So liege der Fall hier aber nicht. Eine Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern stattdessen die Diffamierung der angegriffenen Person im Vordergrund stehe. Die beanstandete Äußerung sei vom Standpunkt der Vertreiber der Broschüre jedoch nicht vollkommen grundlos oder willkürlich getätigt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 20.04.2015
    [Aktenzeichen: 1 O 213/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 681
NJW-RR 2016, 681

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Dokument-Nr.: 24219 Dokument-Nr. 24219

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