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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.09.2024
- 29 U 33/24 -
Operation am rechten Hinterlauf bei vom Hundebesitzer wahrgenommenen Hinken des linken Hinterlaufs nicht behandlungsfehlerhaft
Tierarzt muss Behandlungskosten nicht erstatten
Die Therapiewahl ist grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes. Ein vom Hundebesitzer wahrgenommenes Hinken des linken Hinterlaufs bedeutet nicht, dass die Operation am rechten Hinterlauf behandlungsfehlerhaft erfolgte. Ein Laie kann nicht sicher auf die Ursache eines etwaigen Hinkens schließen; häufig ist gerade die kollaterale Seite betroffen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit die auf Rückzahlung von Behandlungskosten gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung von
Therapiewahl ist grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das LG sei nach Ausschöpfung der maßgeblichen Erkenntnisquellen zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass kein
Soweit der Kläger behaupte, dass vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34505
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