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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2024
- 29 K 6557/24 -
Staat muss Corona-Quarantäne nicht immer erstatten
Entschädigungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig
Arbeitgeber erhalten keine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Entgeltfortzahlungsansprüchen ihrer Arbeitnehmer nach Infektionen mit dem Corona-Virus. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin den rechtlichen Vorgaben entsprechend nach einem positiven Corona-Test im November 2022 eine Woche lang daheim geblieben, obwohl sie keine Krankheitssymptome hatte. Ihre Arbeit ließ sich nicht ins Homeoffice verlagern. Den weiter gezahlten Arbeitslohn wollte sich das Unternehmen anschließend vom Staat, konkret dem Landschaftsverband Rheinland, erstatten lassen.
Kein Entschädigungsanspruch bei Lohnfortzahlung
Eine Arbeitgeberin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem mit dem
Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus tatsächlichen Gründen – etwa weil er Symptome hatte – arbeitsunfähig war. Hat der Arbeitnehmer wegen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs somit keinen Verdienstausfall, kann der Arbeitgeber vom Landschaftsverband Rheinland – der im Gerichtssprengel für diese Verfahren zuständigen Behörde – nicht verlangen, das weiter gezahlte Arbeitsentgelt als
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für eine Vielzahl vergleichbarer Klageverfahren hat die Kammer mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin gegen das Urteil der Kammer die Revision eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34507
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