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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.08.2023
26 W 13/23 -

Nachweis des Absendens einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für deren Zugang

Nachweis des Zugangs durch Eingangs- oder Lesebestätigung

Der Nachweis über das Absenden einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die E-Mail zugegangen ist. Der Beweis des Zugangs ist über die Vorlage einer Eingangs- oder Lesebestätigung möglich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im Rahmen eines Rechtsstreits hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2023 über den Beweis des Zugangs einer E-Mail zu entscheiden. Das Landgericht Hagen hatte in der Vorinstanz entschieden, dass für den Zugang einer E-Mail kein Anscheinsbeweis spreche. Denn es sei technisch möglich, dass eine E-Mail trotz des Absendens nicht beim Empfänger ankommt.

Zugang einer E-Mail kann nicht mittels Anscheinsbeweis erfolgen

Das Oberlandesgericht Hamm führte zum Fall aus, dass bei der Versendung von E-Mails zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet werde. Jedoch genüge es nicht, wenn der Versender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszugs keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat. Durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelinge daher kein Nachweis des Zugangs.

Nachweis des Zugangs durch Eingangs- oder Lesebestätigung

Der Zugang könne aber durch Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung nachgewiesen werden, so das Oberlandesgericht. Folgerichtig treffe dem Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 34096 Dokument-Nr. 34096

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