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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.08.2023
- 26 W 13/23 -
Nachweis des Absendens einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für deren Zugang
Nachweis des Zugangs durch Eingangs- oder Lesebestätigung
Der Nachweis über das Absenden einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die E-Mail zugegangen ist. Der Beweis des Zugangs ist über die Vorlage einer Eingangs- oder Lesebestätigung möglich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im Rahmen eines Rechtsstreits hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2023 über den
Zugang einer E-Mail kann nicht mittels Anscheinsbeweis erfolgen
Das Oberlandesgericht Hamm führte zum Fall aus, dass bei der Versendung von E-Mails zwar ein
Nachweis des Zugangs durch Eingangs- oder Lesebestätigung
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34096
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