Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.04.2018
- 12 C 214/17 -
Ausdruck aus Postausgangssystem zum Abruf der E-Mail vom Mailserver auf E-Mail-Konto des Empfängers begründet Anscheinsbeweis zum Zugang der E-Mail
Beweis des Absendens der E-Mail begründet kein Anscheinsbeweis zum Zugang
Ein Ausdruck aus dem Postausgangssystem des Absenders einer E-Mail, wonach die versendete E-Mail vom Mailserver auf das E-Mail-Konto des Empfängers abgerufen wurde, begründet einen Anscheinsbeweis zum Zugang der E-Mail. Jedoch stellt der Beweis des Absendens der E-Mail keinen Anscheinsbeweis zum Zugang dar. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin in einem Verfahren zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugverspätung auch Verzugszinsen geltend. Sie führte dazu an, dass sie im Juli 2017 eine
Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 27.07.2017
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 27.07.2017 zu, da die beklagte Fluggesellschaft ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Entschädigung in Verzug gewesen sei. Die
Anscheinsbeweis zum Zugang der E-Mail
Zwar ergebe sich ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Absenden einer E-Mail genügt nicht als Nachweis des Zugangs beim Empfänger
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012
[Aktenzeichen: 15 Ta 2066/12]) - Für Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis
(Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 03.04.2024
[Aktenzeichen: 7 U 2/24])
Jahrgang: 2018, Seite: 551 MMR 2018, 551
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26590
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26590
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.