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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 03.04.2024
7 U 2/24 -

Für Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis

Empfänger muss nicht gesamten Posteingang offenlegen zwecks Beweises des E-Mail-Zugangs

Für den Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis. Zudem muss der Empfänger nicht seinen gesamten Posteingang offenlegen, um den E-Mail-Zugang nachweisen zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Rostock in einem Berufungsverfahren im Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Zugang einer einfachen, ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten E-Mail mittels eines Anscheinsbeweises belegt werden kann.

Kein Anscheinsbeweis für Zugang einer einfachen E-Mail

Das Oberlandesgericht Rostock sah für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten einfachen E-Mail keine Grundlage. Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass für den Zugang einer E-Mail allein Aufgrund des feststehenden Absendens, auch in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders, kein Anscheinsbeweis streitet. Der Zugang möge zwar "die Regel" darstellen, sei aber letztlich jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen nicht in einem Maße typisch, dass die Bejahung einer Beweiserleichterung gerechtfertigt wäre.

Keine Pflicht zur Offenlegung des Posteingangs durch Empfänger

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Empfänger nicht verpflichtet, zum Beweis des E-Mail-Zugangs den gesamten elektronischen Posteingang für den betreffenden Zeitraum offenzulegen. Auch in der analogen Welt, könne ein Zugangsnachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Briefkästen oder die Wohn- und Geschäftsräume des vermeintlichen Empfängers umfassend auf den abgesendeten Brief durchsucht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Schwerin, Urteil vom 14.12.2023
    [Aktenzeichen: 3 O 133/21]
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Dokument-Nr.: 34033 Dokument-Nr. 34033

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