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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 03.04.2024
- 7 U 2/24 -
Für Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis
Empfänger muss nicht gesamten Posteingang offenlegen zwecks Beweises des E-Mail-Zugangs
Für den Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis. Zudem muss der Empfänger nicht seinen gesamten Posteingang offenlegen, um den E-Mail-Zugang nachweisen zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Rostock in einem Berufungsverfahren im Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der
Kein Anscheinsbeweis für Zugang einer einfachen E-Mail
Das Oberlandesgericht Rostock sah für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den
Keine Pflicht zur Offenlegung des Posteingangs durch Empfänger
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Empfänger nicht verpflichtet, zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Schwerin, Urteil vom 14.12.2023
[Aktenzeichen: 3 O 133/21]
- Ausdruck aus Postausgangssystem zum Abruf der E-Mail vom Mailserver auf E-Mail-Konto des Empfängers begründet Anscheinsbeweis zum Zugang der E-Mail
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.04.2018
[Aktenzeichen: 12 C 214/17]) - Absenden einer E-Mail genügt nicht als Nachweis des Zugangs beim Empfänger
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012
[Aktenzeichen: 15 Ta 2066/12]) - Zugang einer E-Mail im Geschäftsverkehr mit abrufbereiter Zurverfügungstellung auf Mailserver des Empfängers innerhalb der Geschäftszeiten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2022
[Aktenzeichen: VII ZR 895/21])
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Dokument-Nr. 34033
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