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Oberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 30.09.2011
- 6 U 67/11 -
Filesharing: Berechnung der Schadenshöhe anhand eines GEMA -Tarifs
Keine abschließende Entscheidung zum Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers
Die Höhe des durch illegalen Download von Musiktiteln entstandenen Schadens ist an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 zu bemessen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der 13-jährige Sohn der beklagten
GEMA-Tarif VR-OD 5 maßgeblich
Das Oberlandesgericht Köln sah den Anspruch dem Grunde nach als begründet an. Das Gericht habe jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Entscheidung treffen können, da die Klägerin wesentliche Tatsachen noch nicht vollständig vorgetragen hatte (Zur abschließenden Entscheidung siehe: OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - 6 U 67/11).
Das Oberlandesgericht stellte hingegen in Aussicht bezüglich der
Keine Zugrundelegung des GEMA-Tarifs VR W I
Der von der Klägerin favorisierte Tarif VR W I sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht geeignet gewesen, die Schadenshöhe zu berechnen. Dieser betreffe Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung, die im Wege des Streamings zur Verfügung gestellt werde und setze eine Mindestvergütung von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe an. Gegen die Anwendung des Tarifes habe folgendes gesprochen: Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse habe zwar eine unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehe aber auch gegen all jene weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadenersatzansprüche. Eine zumindest theoretisch möglich erscheinende vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfe unberechtigt sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 30.03.2011
[Aktenzeichen: 28 O 716/10]
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Dokument-Nr. 14617
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