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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012
- I ZR 74/12 -
Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder
Belehrung des Kindes über Nutzung des Internets reicht grundsätzlich aus, sofern keine Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung bestehen
Eltern haften für das illegale Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall sind die Klägerinnen Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem
Beschlagnahme des PC's aufgrund installierter Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare"
Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten
Beklagte weigern sich zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.
Klägerinnen werfen Beklagten Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 Euro je Titel, insgesamt also 3.000 Euro nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro in Anspruch.
OLG Köln: Beklagte hätten Verhaltensregeln für die Internetnutzung überwachen müssen
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale
BGH: Belehrung des Kindes über die Internetnutzung grundsätzlich ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 30.03.2011
[Aktenzeichen: 28 O 716/10] - Filesharing: Berechnung der Schadenshöhe anhand eines GEMA -Tarifs
(Oberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 30.09.2011
[Aktenzeichen: 6 U 67/11]) - Filesharing: Rechtsverletzungen des Kindes begründen Schadenersatzpflicht der Eltern
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.03.2012
[Aktenzeichen: 6 U 67/11])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 324 CR 2013, 324 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 511 GRUR 2013, 511 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 100 ITRB 2013, 100 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 322 K&R 2013, 322 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 613 MDR 2013, 613 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 388 MMR 2013, 388 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1441 NJW 2013, 1441 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 221 VuR 2013, 221
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Dokument-Nr. 14642
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