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Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.11.2012
- 23 U 3830/12 -
Haftung eines 12-Jährigen für Verletzungen aufgrund eines Stockkampfs
Regeln zum Haftungsausschluss bei sportlichen Wettkämpfen fanden keine Anwendung
Verletzt ein 12-Jähriger im Rahmen eines Stockkampfs seinen 13-jährigen Gegner, so hat er Schadenersatz und Schmerzensgeld zu leisten. Soweit ein Haftungsausschluss für Verletzungen angenommen wird, die im Zusammenhang mit einem sportlichen Wettkampf entstehen, kam dies mangels eines festen Regelsystems zwischen den kämpfenden Minderjährigen nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall trugen ein zwölf- und dreizehnjähriger Junge einen Stockkampf aus. Dabei kam es durch den etwa 1,5 m langen Holzstock des Zwölfjährigen zu einer Verletzung des Dreizehnjährigen. Dieser klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es nahm einen
Minderjähriger musste für Verletzungen haften
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des 13-Jährigen. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Der 12-Jährige habe aus Sicht der Richter fahrlässig gehandelt. Denn dieser habe die Gefährlichkeit des Spiels und das Risiko einer erheblichen Verletzung vorhersehen und danach handeln können.
Kein Ausschluss der Sorgfaltspflichtverletzung
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorliege, wenn die Verletzung im sportlichen Wettkampf auf einem regelgerechten, dem Fairnessgebot entsprechenden Verhalten des Gegners beruhte. Dies setze aber voraus, dass für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln bestehen, die von vorneherein feststehen und die auf das Verbot von Fouls sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit gerichtet sind. Solche festen Regeln haben hier jedoch nicht bestanden. Als einzige Regel haben die beiden Kinder vereinbart, nicht auf den Kopf zu schlagen.
Kein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigener Gefahr
Ebenso habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein
13-Jähriger trug hälftiges Mitverschulden
Das Oberlandesgericht rechnete dem 13-Jährigen ein
Gericht hielt Schmerzensgeld von 1.500 € für angemessen
Die Richter hielten ein Schmerzensgeld von 1.500 € für angemessen. Zu beachten sei gewesen, dass der 13-Jährige einen Schneidezahn verloren hatte und daher auf eine lebenslange prothetische Versorgung angewiesen war. Zudem habe er nach dem Unfall unter sehr starken Schmerzen gelitten. Andererseits sei keine dauerhafte Entstellung zu befürchten gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 24.08.2012
[Aktenzeichen: 23 O 269/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 800 NJW-RR 2013, 800
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Dokument-Nr. 16519
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