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Landgericht Coburg, Beschluss vom 19.11.2003
- 33 S 86/03 -
Zur Haftung eines siebenjährigen Kindes, wenn es beim Spielen ein Kleinkind verletzt
Kopfschmerzen nach Spielunfall
Eine Rempelei unter spielenden Kindern kann mitunter zu schweren Verletzungen führen. Doch löst sie Schadensersatzansprüche nur aus, wenn das in Anspruch genommene Kind schuldhaft gehandelt hat.
Das musste jetzt ein dreijähriger Bub erfahren, der gegen seinen siebenjährigen Schädiger geklagt hatte. Amtsgericht und Landgericht Coburg wiesen die Schmerzensgeldklage von 1.500,- € ab. Dem siebenjährigen Spielkameraden habe ein vorwerfbares Verhalten nicht nachgewiesen werden können.
Was war geschehen? Der Siebenjährige war mit seinen Eltern bei der Familie des dreijährigen Knaben zu Besuch. Während die Erwachsenen zu Tisch saßen, spielten die Buben im Garten. Nach einer Weile schnappte sich der Ältere ein Fahrrad und fuhr herum. Urplötzlich lief ihm der Dreikäsehoch vor das Rad und stieß gegen den Fahrradlenker. Der Junge hatte Glück im Unglück: Trotz Schädelfraktur und einer Nacht auf der Intensivstation verheilte alles folgenlos. Dennoch forderte er von seinem Spielgefährten Schmerzensgeld, sei dieser doch unaufmerksam gefahren. Er sei gestürzt, als der Kleine unvermittelt versucht habe, nach dem Fahrrad zu greifen – verteidigte sich der erschrockene siebenjährige Beklagte.
Amtsgericht und Landgericht Coburg gaben dem Beklagten Recht. Zwar könne er grundsätzlich für Schäden zur Verantwortung gezogen werden, weil er bereits sieben Jahre alt sei. Doch hätten die angehörten Zeugen die Version des dreijährigen Verletzten nicht bestätigt. Ihm sei daher der Nachweis nicht gelungen, dass der beklagte Siebenjährige unaufmerksam gefahren sei.
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Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 28.11.2003
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Dokument-Nr. 1423
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